Mietbedingungen (AGBs)

Die nachfolgenden Camper und Wohnmobil Mietbedingungen (AGBs) werden mit Vertragsabschluss über die Buchung eines

Reisemobils Inhalt zwischen dem Vermieter (Thabe Freizeitmobile GbR) und dem Mieter.

 

 

1.Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils/ Wohnwagens.

1.2 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.

1.3 Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

1.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  1. Mindestalter, Höchstalter, Führerschein

2.1 Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Das Höchstalter zur Anmietung des Mietgegenstandes beträgt 75 Jahre. Der Führerschein der Klasse 3 (B) ist ausreichend für alle Modelle.

2.2 Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg. Fahrer mit Führerschein der Klassen B müssen mindestens 3 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.

2.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird.

2.4 Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind.

2.5 Jeder im Rahmen dieses Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt und wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis aufweisen kann.

  1. Mietpreise, Versicherungen

3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. Pro Miettag sind im Mietpreis 250 Km (Freikilometer), enthalten, jeder mehr gefahrener Kilometer wird nach Rückgabe des Wohnmobils mit 0,35 ct abgerechnet und ist sofort nach Rückgabe des Fahrzeuges in bar fällig. Dieser Betrag darf vom Vermieter von der Kaution einbehalten werde.

3.2 Die Mietpreise beinhalten: Voll und Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € pro Schadensfall, Kilometer laut Mietvertrag. Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind, sind immer mit dem Vermieter abzusprechen. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 30 brutto zzgl. der aktuellen Spritpreise pro Liter an.

3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 35,- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter, das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß §546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

 

3.5 Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale in Höhe von 120,- berechnet, diese Beinhaltet:

  • Einweisung in das Fahrzeug, eine Wasserfüllung, Toilettenchemie für den gesamten Mietzeitraum, Außenreinigung des Wohnmobils bei normaler Verschmutzung. Einweisung durch einen Mitarbeiter der Thabe-Freizetimobile GbR Dania + Julian Thabe, zwei Gasflaschen (eine Volle und eine angebrochene vom Vormieter) Zubehörkiste des Wohnmobils

3.6 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.7 Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder ähnliches. Der Mieter stellt zudem den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.

3.8 Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 25 inkl. MwSt.; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

3.9 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

3.10 Wir bieten eine Innenreinigung, welche mit 99,-€ pro Vermietung abgerechnet werden kann und welche vom Mieter gebucht werden kann. Das Wohnmobil darf allerdings nicht verwohnt abgegeben werden. Die Innenreinigung bezieht sich auf einen normalen Gebrauch des Wohnmobils und setzt eine Reinigungsdauer unseres Fachpersonals von 2 Std voraus.

  1. Reservierung, Buchung, Umbuchung, Rücktritt und Kündigung

4.1 Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, bzw. Mitreisender Personenanzahl, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dem Vermieter steht es frei den gebuchten Fahrzeugtyp entsprechend der Personenzahl zu ändern.

4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung/Mietvertrages ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 30% des gesamten Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme entsprechend den folgend geregelten Storno Gebühren zu bezahlen.

4.4 Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 2 Wochen vor Mietbeginn auf unserem Konto oder in Bar vor Ort fällig.

4.5 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren fällig:

  • 20% des Mietpreises von Vertragsabschluss bis zum 51. Tag vor Mietbeginn
  • 50 % des Mietpreises vom 50. bis zum 30. Tag vor vereinbartem Mietbeginn
  • 70% des Mietpreises vom 29. bis zum 15. Tag vor vereinbartem Mietbeginn
  • 90 % des Mietpreises vom 14. bis zum 01. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn.
  • 100 % des Mietpreises am Übergabetag oder bei Nichtabholung.

4.6 Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4.7 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom diesem bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,-€ pro Umbuchung berechnet.

4.8 Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten Bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt nach den Bedingungen und anschließender Neubuchung möglich.

4.9 Der Vermieter behält sich vor bei eventuellen Fehlverhalten des Kunden ebenfalls zurückzutreten. Der Mieter hat in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter.

4.10 Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

4.11 Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
  • nicht eingelöste Bankeinzüge/- Schecks,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr und Kraftverkehr,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

4.12 Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
  • dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
  • dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt;
  • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

4.13 Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Die Kaution von € 1000 muss bei Fahrzeugübernahme in bar, oder vorab per Überweisung auf dem Konto der Thabe Freizeitmobile GbR gutgeschrieben sein.

5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden die Kaution und der voraussichtlicher Mietpreie sofort fällig.

5.3 Die Thabe Freizeitmobile GbR wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen.

5.4 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.

5.5 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlender Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist.

  1. Haftung, Vollkaskoschutz

6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1000 (Teilkasko) / € 1000 (Vollkasko) vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er

  • die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters (zu finden unter „Verhalten bei Unfällen“) nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
  • oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.

6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.

6.4 Die Haftungsfreistellung (siehe oben unter „Haftung, Vollkaskoschutz“) umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.

6.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.

6.6 Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt für Reifenschäden und Schäden die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

-Fahruntüchtigkeit durch z.b. Alkohol, Drogen und Medikamente usw.

-Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und breiten.

– Zurücksetzen und Parken des Fahrzeuges ohne Einweisung durch die Hilfsperson  (auch bei falscher Einweisung)verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Anspruch genommen werden, so zahlt der Mieter die in diesem Schaden entstehenden Höherstufungen in vorgenannten Versicherungen.

6.7 Für Verkehrs-und Ordnungsvergenhen des Mieters seiner Erfüllungshilfen, haften diese selbst. Treffen den Vermieter Kosten und gebühren wird er freigestellt.

  1. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.

7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Thabe Freizeitmobile GbR Dania & Julian Thabe anzuzeigen.

7.3 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.

8 Verhalten bei Unfällen

8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich sorgfältig und vollständig unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes zu unterrichten, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.

9 Reparaturen

9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet, von dem Vermieter erstattet.

9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

  1. Berechtigte Fahrer

10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahren gelenkt werden, sofern diese das Festgesetzte alter haben uns im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlasst, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben.

10.2 Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers wie für eigenes Einzustehen. Bei Übergabe sind dem Vermieter alle Führerscheine vorzulegen, Kopien werden gefertigt.

  1. Verbotene Nutzung

11.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.

11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des Motorölstandes zu beachten und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

11.3 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

11.4 Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

11.5 Zuwiderhandlungen gegen eine Pflicht bzw. Nichterfüllung einer der Pflichten, berechtigt dem Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

  1. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren

12.1 Das Rauchen in den Fahrzeugen ist verboten. Darüber hinaus ist die Mitnahme von Tieren nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet. Dies muss im Mietvertrag explizit angegeben werden. Schäden, die durch Tiere entstehen, sind vom Halter entsprechend zu regulieren.

 

 

  1. Übergabe, Rücknahme

13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch unser Stationspersonal in der Übergabe-Station teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit den Stationspersonal durchzuführen.

13.2 Die Übergabe und Rücknahme Zeiten nach Absprache von Monatg -Sonntag möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss der Innenraum einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte keine Endreinigung gebucht wurde. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die Reinigungskosten in Höhe von pauschal € 150 zu tragen. Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter zusätzlich Reinigungskosten in Höhe von pauschal € 150 zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.

13.3 Bei extremer Verschmutzung des Wohnmobils (z.b. Teerflecken, befleckte Polter, Brandflecken, usw.) ist der Mieter verpflichtet, die Reinigungskosten/Ersatz zusätzlich zur Endreinigung zu tragen.

13.4 Auch bei gebuchter Innenreinigung sind alle Tanks (Abwasser/Frischwasser und Toilettenbox) entleert und gesäubert zurückzugeben, Müll entsorgen Sie bitte auf entsprechenden Camping oder Stellplätzen.

13.5 Die Vermietstation kann die Übergabe des Fahrzeugs Vorenthalten, soweit, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabekosten gehen zu lasten des Mieters.

  1. Ersatzfahrzeug

14.1 Ansprüche des Mieters sind weitgehend durch die jeweiligen Schutzbriefe abgesichert. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere Ersatz für vertane Urlaubszeit und sonstige immateriellen Schäden sowie Folgeschäden. Auf jeden Fall ist die Haftung des Vermieters auf Vorsatz beschränkt. Schäden, die der Mieter durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes erleidet, sind von der Haftung ausgeschlossen. Kann der Mieter seine Reise wegen Ausfalls des Fahrzeuges nicht oder nur verspätet antreten wird der Mietpreis entsprechend der ausfallenden Tage dem Mieter zurückerstattet, der Vermieter wird sich in diesem Fall jedoch ohne Rechtsanspruch des Mieters um ein Ersatzfahrzeug bemühen. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fehlzuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zulasten des Mieters.

14.2 Sollte das Fahrzeug aus der gebuchten Fahrzeuggruppe durch Unfall beziehungsweise Totalschaden des Vormieters nicht mehr zur Verfügung stehen, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug dem Folgemieter bereitzustellen. Sollte es kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehen, so kann der Vertrag mit dem Folgemieter durch den Vermieter storniert werden. Die Miete wird in diesem Fall zurückgezahlt. Schadensersatzansprüche durch den Mieter können nicht geltend gemacht werden.

14.4 Unfallschäden auch Totalschäden sind von der Versicherung abgedeckt. Nicht abgedeckt sind Schäden, die durch den Ausfall eines Ersatzfahrzeuges dem Vormieter/Folgemieter oder dem Vermieter entstehen. Für diese Schäden gilt:

14.5 Für Schäden, die durch den Ausfall des Fahrzeuges dem Folgemieter entstehen, ist der Vermieter nicht haftbar zu machen. Insbesondere gilt, sollte kein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für den Folgemieter nach einem Unfall oder Totalschaden des Vormieters zur Verfügung stehen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die der Folgemieter im Vertrauen auf Erfüllung des Mietvertrages geleistet hat.

14.6 Für Schäden, die durch den Ausfall des Ersatzfahrzeuges dem Vormieter entstehen, ist der Vermieter nicht haftbar zu machen. Insbesondere gilt, sollte kein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für den Vormieter nach einem Unfall oder Totalschaden zur Verfügung stehen, bzw. der Vermieter von seinem Kündigungsrecht (siehe „Haftung, Vollkaskoschutz) gebrauch gemacht haben, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Mietzinses des Vormieters.

  1. Auslandsfahrten

15.1 Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich, Ost und Außereuropäische Lander (z.b. Polen, Tschechin, Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Türkei etc.) bedürfen ausdrücklich der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Dies muss unbedingt im Mietvertrag festgehalten wurden. Fahrten ins Kriegs- Krisengebiete sind verboten.

15.2 Fahrten ins Ausland sind nur mit der Erlaubnis des Vermieters und nur in Länder, die den Deckungsbereichs der Versicherung entsprechen, gestattet. Fährt der Mieter ins Ausland hat sich der Fahrer/Mieter eigenständig um die Für die im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeug -und anderen Ausrüstungsgegenstände zu kümmern.

  1. Haftung und Beschränkung der Haftung

16.1 Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf 10 % des Mietpreises begrenzt.

16.2 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

16.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen worden.

16.4 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

  1. Ausschlussfrist, Verjährung

17.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

17.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

17.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

  1. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

18.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Thabe Freizeitmobile GbR seine persönlichen Daten speichert.

18.2 Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte weitergeben, die ein berechtigtes Interesse haben, z.B wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

18.3 Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.

18.4 Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG:
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an:

Thabe Freizeitmobile GbR Dania und Julian Thabe

Barsbütteler Landstraße 46A/ 22885 Barsbüttel

  1. Gerichtsstand

19.1 Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

19.2 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

19.3 Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Vermieters.

  1. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

20.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anwendbar. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

20.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

20.3 Solange und so weit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des

Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden.  Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

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